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Allgemein wird unter Nichtnutzung ein leerstehendes Gebäude verstanden, das zurzeit weder Wohn- noch gewerblichen Zwecken dient.


Gebäudeversicherung - Leerstehende Wohnungen und Gebäude

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung/en sehen als vertraglich vereinbarte und besondere Obliegenheit des/ der Versicherungsnehmer/s (Sicherheitsvorschrift/en) vor, dass nicht genutzte Wohn- und Gewerbegebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind (vgl. § 16 Nr. 1 b VGB 2010 und 2008).

Diese Vorschrift will dem Risiko des nicht genutzten Gebäudes vor Wasser und Leitungswasserschäden, aber auch vor Vandalismus- oder Brandschäden durch Eindringen Dritter oder Heizungs- und Rohrbruchschäden durch Materialermüdung vorbeugen. Eine nicht genutzte Immobilie stellt für die Gebäudeversicherer immer ein höheres Risiko dar.

Fraglich ist, wann ein Gebäude nicht genutzt wird. Der Begriff nicht genutzt ist nicht mit nicht bewohnt gleichzusetzen. Soweit der Mieter oder Eigentümer für drei Wochen in Urlaub oder im Krankenhaus ist, ist das Gebäude zwar unbewohnt, aber nicht ungenutzt. Im Allgemeinen wird unter Nichtnutzung eine leer stehende Wohnung oder eines leer stehendes Gebäude verstanden, das zurzeit weder Wohn- noch gewerblichen Zwecken dient.

Die Regelung greift jedoch erst, wenn ein versichertes Wohn- und/ oder Gewerbegebäude nicht in einem Zeitraum von zwei Monaten in unregelmäßigen Abständen vom Eigentümer dessen Freunden oder Bekannten kontrolliert oder benutzt wird [siehe BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06].

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Unter nicht genutzten Gebäuden ist die:
gelegentliche Renovierungsarbeiten (OLG Celle, 07.06.2007 - 8 U 1/07),
gelegentliche Präsentation eines Maklers gegenüber Kaufinteressenden (OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 3 U 184/02),
geplante Neuvermietung (LG Berlin, 11.03.2004 - 7 O 527/03),
längerer Leerstand des Hauses nach Auszug der letzten Mieter (OLG Rostock, 16.07.2007 6 U 171/06; LG Mainz, 24.02.2010 - 4 O 144/09).
zu verstehen.